Allgemeine Geschäftsbedingungen Herba-Plastic AG
(Version 3/2016, Änderungen vorbehalten)
Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen der Herba-Plastic AG (in der Folge „Lieferantin“ genannt). Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen und gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich akzeptiert worden sind. Sie gelten auch für den gesamten künftigen Geschäftsverkehr, ohne dass sie im Einzelfall noch einmal ausdrücklich erwähnt werden müssten. Der Schriftform sind alle Formen der Übermittlung gleichgestellt, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie Telefax oder E-Mail.
VPE/Verpackungseinheit: Die in der Preisliste/Auftragsbestätigung angebotenen Produkte können ausschliesslich in den angegebenen Einheiten bezogen werden.
Bestellwert:
Der Minimalfakturabetrag beträgt für:
Lieferungen Schweiz CHF 150.00
für Exportlieferungen € 200.00
Preise: Die Preise verstehen sich, wenn auf dem Angebot nicht anders angegeben, EXW, ab Werk CH-Nunningen, Incoterms 2010 oder neueste Ausgabe, inkl. Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge, exklusiv MwSt. In der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung des Liefergegenstands eingetretene unvorhergesehene Erhöhungen von Material- und Fabrikationskosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt, sofern die Lieferfrist mehr als zwei Monate beträgt.
Zahlung: 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto ohne Skontoabzug. Wir akzeptieren keine Checks/Wechsel.
Liefertermine/Verzug: Der voraussichtliche Liefertermin der angebotenen Produkte wird in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung des Liefertermins setzt auf unserer Seite die rechtzeitige und ordnungsgemässe Belieferung durch unsere Lieferanten voraus sowie die Tatsache, dass wir in der Produktion nicht durch höhere Gewalt gehindert sind. Als höhere Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen oder fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, behördliche Anordnungen oder sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände. In diesem Falle werden wir den Käufer umgehend informieren und mitteilen, wann mit der Lieferung zu rechnen ist. Widerspricht der Käufer dem neuen Termin nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen, gilt dieser Termin als vereinbart. Würde sich jedoch der Lieferungszeitpunkt unverhältnismässig verzögern, so hat die Lieferantin das Recht, nach entsprechender Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
Bei verspäteter Auslieferung ist die Lieferantin durch schriftliche Mahnung in Verzug zu setzen. Gerät die Lieferantin in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer weiterhin auf der Lieferung der Ware beharrt, sofern er nicht unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist schriftlich den Rücktritt von der Bestellung erklärt. Eine Haftung der Lieferantin im Zusammenhang mit verspäteten Lieferungen besteht nur, wenn der Lieferantin vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten nachweisbar ist.
Lieferungskonditionen: Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW, Incoterms 2010). Verlangte Express-Sendungen werden zusätzlich belastet. Bei allen Aufträgen behalten wir uns 10% Mehr- oder Minderlieferungen vor.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
Transport: Die Ware reist stets auf Gefahr des Bestellers. Transportschäden sind beim Empfang der Ware umgehend dem Transportunternehmen zu melden und auf dem zu unterzeichnenden Lieferschein des Spediteurs zu vermerken. Für später gemeldete Transportschäden kann keine Haftung übernommen werden.
Mängel: Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände nach Empfang auf ihre Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung zu prüfen. Mängel, die bei einer branchenüblichen Eingangskontrolle erkennbar sind, müssen innert 5 Kalendertagen nach Empfang der Sendung schriftlich gerügt werden. Kommen später versteckte Mängel zum Vorschein, so sind diese nach ihrer Feststellung sofort schriftlich zu rügen. Dem Besteller steht unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht zu, eine Minderung oder kostenlose Ersatzlieferung unter Rückgabe des beanstandeten Liefergegenstands zu verlangen. Die Beanstandung der gelieferten Liefergegenstände entbindet nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung, sofern sie im Besitz des Bestellers bleiben. Die Gewährleistungsrechte verjähren 1 Jahr ab Lieferung des Liefergegenstandes.
Haftungsbegrenzung:Wir haften für Schäden, die wir absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben sowie für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Jede weitere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für andere unmittelbare und/oder mittelbare Schäden, bspw. für Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn und Folgen von Mängeln bei Dritten, die nicht absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden. Im Übrigen ist auch die Haftung für Hilfspersonen, welche wir zur Erfüllung unserer Verpflichtungen beigezogen haben, ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Haftung nach zwingendem Recht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Muster: Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Die Herba-Plastic AG behält sich das Recht vor, gelieferte Muster, Entwürfe und Originale in Rechnung zu stellen, sofern das Angebot nicht innert 3 Monaten zu einem Auftrag führt.
Schutz persönlicher Daten: Unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes speichert, verarbeitet und nutzt Herba-Plastic AG die zur Geschäftsabwicklung mit dem Besteller und für die Absatzförderung benötigten Daten, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen. Die Daten werden zweckbestimmt nur dafür verwendet. Die Datenübermittlung an Dritte beschränkt sich auf die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten. Der Besteller erklärt dazu sein Einverständnis.
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort unserer Lieferverpflichtungen sind nach Wahl der Lieferantin das Lieferwerk (Produzent der Lieferantin) oder das Lager. Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis ist der Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin ist berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtstand ins Recht zu fassen.
Anwendbares Recht: Es findet das schweizerische materielle Recht (OR) Anwendung, unter Ausschluss von völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“).